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Beim Verkauf einer Immobilie
fallen üblicherweise einmalige Steuern auf Veräußerungsgewinne für den Verkäufer an, die
der
Einkommensteuer zuzuordnen sind.
Wie in den meisten EU Staaten unterscheidet die spanische Einkommensteuer zwischen
unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig
ist, wer als Resident anzusehen ist. Aus steuerrechtlicher Sicht ist
Resident, wer sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhält,
dessen wirtschaftlicher Schwerpunkt sich in Spanien befindet oder dessen
Ehepartner bzw. unterhaltspflichtige Kinder in Spanien leben.
Die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht wirken sich unterschiedlich
bei dem Verkauf von Immobilien aus.
Ist der Verkäufer spanischen Grundeigentums in Spanien beschränkt
steuerpflichtig, weil er seinen Wohnsitz außerhalb Spaniens hat, ist der
Veräußerungsgewinn mit einheitlich 18 % zu versteuern. Der
Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Anschaffungswert
und Veräußerungswert.
Für die so errechnete Steuerschuld des Verkäufers haftet der Käufer dem
spanischen Fiskus bis zur Höhe von 3 % des beurkundeten Kaufpreises. Aus
diesem Grund behält der Käufer diesen Betrag ein und führt ihn
selbst an das Finanzamt ab. Durch diese Regelung verhindert der spanische
Fiskus, dass Ausländer ihre Immobilie in Spanien verkaufen, das Land dann
ohne Zahlung der fälligen Steuern verlassen. Die vorbeschriebene
Regelung gilt nicht für residente Verkäufer. |