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Der vor dem Notar geschlossene Kaufvertrag
"Escritura publica" ist die Voraussetzung für den
Eintrag der Eigentumsübertragung im "Registro de la Propiedad", dem spanischen Eigentumsregister.
Zur Erstellung dieses Kaufvertrages werden die Vereinbarungen des
üblicherweise geschlossenen Privatvertrages (oftmals Optionsvertrag)
zugrunde gelegt und um die gesetzlich erforderlichen Angaben erweitert. Der
ebenso erforderliche aktuelle Grundbuchauszug wird direkt vom Notariat beim
Eigentumsregister angefordert, aus dem die tatsächliche Grundbuch- und
Eigentumsverhältnisse inklusive eventueller Belastungen hervorgehen.
Bei Beurkundung der "Escritura
publica" muss darauf geachtet werden, dass sämtliche Belastungen, die sich
aus dem Grundbuch ergeben, vor oder während der Beurkundung ausgetragen
werden. Sprich, sind Darlehen im Grundbuch eingetragen wird die
Gläubigerbank zum Beurkundungstermin geladen und gegen Aushändigung des noch
geschuldeten Betrages aufgefordert die Löschung des eingetragenen Darlehens
zu bewilligen. Ebenso sollte der Verkäufer zum Notartermin den Nachweis über
die Zahlung von laufenden Grundsteuern und anderen laufenden Gemeindekosten
sowie den Nachweis der Zahlung der Strom- und Wasserlieferung erbringen. Bei
der Protokollierung von Wohnungskaufverträgen ist außerdem der Nachweis des
Verwalters über die Zahlung der Gemeinschaftskosten vorzulegen.
Sofort nach Unterzeichnung
der "Escritura publica" wird der Notar auf Aufforderung durch den
Käufer
die soeben protokollierte "Escritura publica" per Telefax an das Grundbuchamt senden, wodurch zunächst eine Eintragungssperre ausgelöst wird, was bedeutet, dass evtl.
andere über diese Immobilie vorgenommene notarielle Kaufurkunden nicht in
das Eigentumsregister eintragungsfähig sind. |