Im Gegensatz zum vielen anderen
Ländern der EU kann in Spanien das Eigentum an einer Immobilie auch aufgrund eines
Privatvertrages (mündlich oder schriftlich) übertragen
werden. Käufer und Verkäufer können bei
Nichteinhaltung von Privatverträgen somit gerichtlich auf Erfüllung
oder Schadensersatzzahlung klagen.
Wegen dieser Formfreiheit ist es in Spanien üblich, zunächst
einen Privatvertrag zu schließen, der alle wesentlichen Vereinbarungen inkl.
der Liegenschaftsbezeichnung sowie dem Kaufpreis
verbindlich regelt.
Die auf Mallorca normaler weise gewählte Vertragsform ist der Optionsvertrag. Der Käufer
bezahlt üblicherweise 10 % vom Kaufpreis an
den Verkäufer und dieser verpflichtet sich im Gegenzug, das Objekt bis zum vereinbarten Termin
nur an den Optionsnehmer zu verkaufen. Läuft die
vereinbarte Frist ab, ohne dass der Käufer den Verpflichtungen des
Optionsvertrages nachkommt, so verliert er die geleistete Anzahlung.
Die Wahl eines solchen Vertrages ist vor allem
für denjenigen Erwerber sinnvoll, der für die Kaufpreiszahlung eine
Bankfinanzierung nutzen will und dafür noch etwas Zeit benötigt. Während
dieser Zeit ist dem Käufer durch die Wahl des Optionsvertrages in Verbindung
mit der Zahlung des Optionsgeldes die rechtliche Reservierung der
Liegenschaft gesichert.
Zahlungen auf Optionsverträge sollten unbedingt durch Zahlung auf ein
Treuhandkonten - am besten bis zum Abschluss der notariellen Kaufurkunde. |