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Ingatlanvásárlás  Mallorcán - Egyszeri adózás eladás esetén
 
Értékemelkedési-adó
 

Az ugynevezett Plusvalía adóval terhelik meg a községek az eladót,aminek az alapja a vétel és eladás között elért értékemelkedés.  besteuern die jeweiligen Gemeinden den Wertzuwachs von Grund und Boden seit dem letztmaligen Eigentumswechsel der Immobilie. Gesetzlich obliegt die Zahlung der Plusvalía dem Verkäufer. Sie wird auf Mallorca oftmals  vertraglich auf den Käufer abgewälzt.

 
Steuer auf Veräußerungsgewinne
 

Beim Verkauf einer Immobilie fallen üblicherweise einmalige Steuern auf Veräußerungsgewinne für den Verkäufer an, die der Einkommensteuer zuzuordnen sind.
Wie in den meisten EU Staaten unterscheidet die spanische Einkommensteuer zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer als Resident anzusehen ist. Aus steuerrechtlicher Sicht ist Resident, wer sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhält, dessen wirtschaftlicher Schwerpunkt sich in Spanien befindet oder dessen Ehepartner bzw. unterhaltspflichtige Kinder in Spanien leben.

Die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht wirken sich unterschiedlich bei dem Verkauf von Immobilien aus.

Ist der Verkäufer spanischen Grundeigentums in Spanien beschränkt steuerpflichtig, weil er seinen Wohnsitz außerhalb Spaniens hat, ist der Veräußerungsgewinn mit einheitlich 18 % zu versteuern. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Anschaffungswert und Veräußerungswert.

Für die so errechnete Steuerschuld des Verkäufers haftet der Käufer dem spanischen Fiskus bis zur Höhe von 3 % des beurkundeten Kaufpreises. Aus diesem Grund behält der Käufer in der Regel diesen Betrag ein und führt ihn selbst an das Finanzamt ab. Durch diese Regelung verhindert der spanische Fiskus, dass Ausländer ihre Immobilie in Spanien verkaufen, das Land dann ohne Zahlung der fälligen Steuern verlassen. Die vorbeschriebene Regelung gilt nicht für residente Verkäufer.

 
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